Unsere Satzung

Präambel

Im weltweiten Durchschnitt wird ein Drittel der produzierten Nahrungsmittel weggeworfen. Auf Deutschland bezogen sind dies entlang der Wertschöpfungskette zwischen Primärproduktion und Endverbraucher 12 Millionen Tonnen Lebensmittel – pro Kopf etwa 75 kg. Etwa die Hälfte dieser Lebensmittel wäre noch genießbar. Gleichzeitig leiden weltweit über 800 Millionen Menschen an Hunger, und der Klimawandel ist eines der drängendsten Probleme unserer Zeit. Lebensmittelverschwendung wirft viele ökologische, soziale und ökonomische Fragen auf. 

​​​​​​​​​Diese Ausgangslage ist unsere Motivation, uns im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins für einen bewussteren Umgang mit unseren Ressourcen für mehr Wertschätzung für unsere Lebensmittel einzusetzen. 

Hierbei sind wir keiner besonderen Religion oder Weltanschauung verpflichtet. In der Vielfalt unserer Fähigkeiten, unserer Stärken und Schwächen, unserer verschiedenen Persönlichkeiten, Lebensläufe und Lebensumstände sehen wir vor allem eine große Möglichkeit und Bereicherung. Diese Vielfalt ist eine Chance zum persönlichen Wachstum für jede*n Einzelne*n. Sie kommt zum Tragen in den Begegnungen und Auseinandersetzungen mit den Gästen, ehrenamtlichen Mitwirkenden, den Mitarbeiter*innen und allen anderen, die sich für unser gemeinsames Ziel engagieren.


Wir fühlen uns verantwortlich für unsere natürliche und soziale Umwelt. Ein achtsamer und erhaltender Umgang mit der Natur und ihren Ressourcen gehört dazu, ebenso die Bereitschaft und Fähigkeit zum sozialen und verantwortungsbewussten Handeln.

Wir wünschen uns Menschen, die offen dafür sind,

  • den Anderen und das Andere zu respektieren,
  • eigene Interessen zu kennen und zu vertreten, sowie anderen das gleiche Recht einzuräumen,
  • sich auf Kompromisse einzulassen,
  • sich auf Regeln für das Zusammenleben und -arbeiten zu einigen,
  • Konflikte zu erkennen und sich mit anderen um konstruktive Lösungen zu bemühen,
  • aufeinander zuzugehen und das gemeinsame Ziel nicht aus den Augen zu verlieren.

Mit diesem Motto versuchen wir eine Grundhaltung der gegenseitigen Wertschätzung und des respektvollen Umgangs mit allen Menschen zu verwirklichen. Alle Menschen, egal welcher Herkunft, Ethnie, Religion, geschlechtlichen Identität und Orientierung, ob mit oder ohne Behinderung, sind ausdrücklich willkommen, uns kennenzulernen und sich mit uns für unsere Vereinsziele einzusetzen.

§1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Essbar“.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e. V.“

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. 

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.04. und endet am 31.03. des Jahres.

§2: Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes, Volks- und Berufsbildung, die Förderung von Verbraucher*innenberatung und Verbraucherschutz sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten gemeinnützigen Zwecke. Dabei geht es dem Verein vor allem um die Verringerung von Lebensmittelverschwendung, die Förderung von bewusstem Lebensmittelkonsum und thematische Bildungsarbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.


(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:

a. die klimaneutrale Rettung (per Fahrrad, Lastenrad) von noch genießbaren Lebensmitteln, die sonst entsorgt werden würden, und deren unentgeltliche persönliche Weitergabe an interessierte wie auch bedürftige Menschen in einer generationen- und schichtübergreifenden interkulturellen Begegnungsstätte oder bei öffentlichen Aktionen. So wird eine breite Öffentlichkeit auf das Thema Lebensmittelverschwendung aufmerksam gemacht.

b. Bildungsveranstaltungen, Workshops, Vorträge/Gespräche und Kochaktionen – diese stärken das Bewusstsein für Lebensmittelverschwendung zusätzlich und sollen zu einer Reduzierung dieser Verschwendung beitragen sowie einen bewussteren Lebensmittelkonsum der Verbraucher*innen fördern. Umweltpolitische Themen sind dabei zentral, vom nachhaltigen Wirtschaften und Planen über Ernährungsketten und -sicherheit bis hin zur Ernährungswende.

c. Erstellen von umweltpolitischen Bildungs- und Informationsmaterialien und Bereitstellung dieser Materialien für die Öffentlichkeit.

d. Dienen als Anlaufpunkt und Informationsstelle für Menschen, die sich bürgerschaftlich engagieren möchten.

e. die Organisation und Durchführung von interkulturellen und künstlerischen Veranstaltungen, vornehmlich mit Bezug zum Thema Lebensmittelkonsum und Nachhaltigkeit.

(3) Internationale Gesinnung, interkulturelle Toleranz, Völkerverständigung und Gleichberechtigung sind Pfeiler der Vereinsarbeit und selbstverständliche Basis einer jeden Veranstaltung. 

§3: Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(4) Die Mitglieder des Vereins (§4) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus bzw. können ihre Tätigkeiten gegen eine angemessene Vergütung ausüben. 

(5) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Grundsätzliche Vertragsinhalte und -bedingungen legt die Mitgliedervollversammlung (im Folgenden „MVV“) fest.

(6) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4: Mitgliedschaft

(1) Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern zusammen.

a. Ordentliches Mitglied des Vereins kann ausschließlich eine natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und seine Ziele aktiv unterstützt.

b. Jugendliches Mitglied des Vereins kann ausschließlich eine natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und seine Ziele aktiv unterstützt. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

c. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt, am Vereinsleben nicht aktiv teilnimmt, jedoch den Verein materiell und finanziell unterstützt. Fördermitglieder sind zur Leistung des Mitgliedsbeitrags nicht verpflichtet und haben kein Stimmrecht in der Mitgliedervollversammlung des Vereins.

(2) Erwerb der Mitgliedschaft 

a. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft. Die Entscheidung über den Mitgliedschaftsantrag ist den Antragsteller*innen schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen und bedarf keiner Begründung.

b. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche MVV endgültig.

c. Für die Aufnahme in den Verein sind weder Nationalität, Alter, Geschlecht noch Glauben, Ethnie, Behinderung oder sexuelle Orientierung entscheidend. Es zählt allein der Wille, Ziel und Zweck des Vereins zu unterstützen.

d. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. In diesem Fall gilt der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.

e. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand sowohl eine Post- als auch E-Mail-Adresse schriftlich oder per E-Mail bekannt zu geben.

(3) Ende der Mitgliedschaft 

a. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung, Ausschluss oder Tod.

b. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

c. Bei Auflösung der juristischen Person eines Mitglieds, endet die Mitgliedschaft sofort.

d. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder eine Verletzung zu besorgen ist oder sonstige wichtige Gründe vorliegen. Erhebliche Rückstände von mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen können ebenfalls zum Ausschluss führen.

e. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

f. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zu begründen. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu einer Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Im Falle eines Widerspruchs gegen den Ausschluss entscheidet die nächste MVV.

§ 5: Mittel des Vereins

(1) Der Verein finanziert sich aus jährlichen Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden und Fördermitteln.

(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der MVV. Die MVV kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Jahres beginnt oder endet.

§ 6: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. Mitgliedervollversammlung (MVV)

b. Vorstand

§ 7: Mitgliedervollversammlung

(1) Die Mitgliedervollversammlung besteht aus den ordentlichen, jugendlichen und fördernden Mitgliedern des Vereins. Sie ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliedervollversammlung des Vereins ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen per E-Mail (bei Bedarf per Brief) einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliedervollversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliedervollversammlung beschließt über die Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand zu besorgen sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einer 2/3 Mehrheit.

(4) Jährlich erteilt die Mitgliedervollversammlung dem Vorstand nach Vorlage seines Tätigkeitsberichts Entlastung. Dazu wird ein*e Kassenprüfer*in bestellt, der/die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliedervollversammlung zu berichten.

(5) Alle ordentlichen und jugendlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(6) Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder es unter Angabe von Gründen fordert.

(7) Die Mitgliedervollversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliedervollversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden der Mitgliedervollversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliedervollversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliedervollversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Option eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliedervollversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliedervollversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliedervollversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliedervollversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

(8) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte schriftlich beim Vorstand einreichen. Werden Anträge später gestellt (maßgeblich ist der Zugang), kann über diese nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens zwei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bestätigen.

§ 8: Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. ​​​​​​​Über die Anzahl der Vorstände beschließt die Mitgliedervollversammlung. Für den Vorstand können sich nur ordentliche Mitglieder zur Verfügung stellen.

(2) Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliedervollversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in geheimer Wahl gewählt. Seine Amtsdauer ist auf maximal drei Jahre begrenzt.​​​​​​​ Eine – auch mehrmalige – Wiederwahl ist möglich. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.

(3) Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

Er ist insbesondere zuständig für

a. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

b. die Erstellung eines Jahresberichts,

c. die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der 1. Tagesordnung,

d. die Einberufung der Mitgliederversammlung,

e. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

f. die Beschlussfassung über die Aufnahme der Mitglieder,

g. die Beschlussfassung über die Verhängung von Sanktionen gegenüber Mitgliedern.

Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich. Die Geschäftsordnung des Vereins regelt die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder.

(4) Eine Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder durch die Mitgliedervollversammlung sowie eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Eine Abwahl ist in einer ordentlichen Mitgliedervollversammlung mit einer 2/3 Mehrheit zu entscheiden, wobei das betroffene Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt ist.

(5) Vorstandssitzungen sind für alle Vereinsmitglieder öffentlich. Sie werden im Vorfeld angekündigt.

(6) Die Geschäftsführung wird dem Vorstand übertragen. Die Geschäftsführung ist berechtigt, Vollmachten auf andere Personen zu übertragen. Als Geschäftsführung kann der Vorstand gemäß der Geschäftsordnung für die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben Mitarbeiter*innen einstellen. 

(7) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

a. Abweichend hiervon kann die Mitgliedervollversammlung beschließen, dass dem Vereinsvorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung nach §3 Nr. 26a EStG gezahlt wird.

b. Vorstandsmitglieder können auf Grundlage eines Anstellungsvertrags für die Geschäftsführung eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergabe des Anstellungsvertrages und die Festsetzung der Vergütung obliegt der Mitgliedervollversammlung, wobei das betroffene Vorstandsmitglied von dem Beschluss über den Anstellungsvertrag und die Vergütung ausgeschlossen ist.    

(9) Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 9: Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, ohne Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Tagen einberufen. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt. Vorstandssitzungen finden am Sitz des Vereins statt, wenn nicht alle Mitglieder mit einem anderen Tagungsort einverstanden sind. Eine Teilnahme ist auch mittels Video- oder Telefonkonferenz möglich.

(2) Ein Vorstand kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vorstand innerhalb von zwei Wochen erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Konsens.

§ 10 Geschäftsstelle

(1) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Ziele und Zwecke einer Geschäftsstelle mit hauptamtlichen Mitarbeiter/innen bedienen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben können Ehrenamtliche zur Unterstützung gewonnen und Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Grundsätze sowie Zahlung von Aufwandsentschädigung o.ä. werden in der Geschäftsordnung genauer geregelt.

(3) Die angemessene Bezahlung von Geschäftsführer/in, Mitarbeiter/innen, Hilfskräften usw. ist zulässig.

§ 11: Satzungsänderung, Auflösung des Vereins und Verteilung des Vereinsvermögens

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliedervollversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind dem Vorstand mitzuteilen, der diesen den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliedervollversammlung per E-Mail (bei Bedarf per Post) zuleitet. Eine Beschlussfassung ist nur mit einer 2/3 Mehrheit möglich.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliedervollversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliedervollversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins jeweils zu gleichen Teilen an den Ubuntus e.V., die Jenny de la Torre Stiftung und an den foodsharing e.V. in Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in der Mitgliedervollversammlung und in Vorstandsitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vom Protokollisten und vom Vorstand zu unterzeichnen und zu archivieren. Sie sind den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen nach Beschluss zur Verfügung zu stellen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.

Berlin, den 16.11.2022